eigenkapitalersetzende Gesellschafterleistungen

eigenkapitalersetzende Gesellschafterleistungen
Leistungen die ein Gesellschafter der GmbH als Darlehen oder in wirtschaftlich entsprechender Form (etwa als Bürgschaft) anstelle von Eigenkapital zur Verfügung stellt. Der Eigenkapitalersatz besteht darin, dass die GmbH von dritter Seite zu marktüblichen Bedingungen keinen Kredit mehr hätte erhalten können und eine Rückgewähr nur zu Lasten des Stammkapitals der GmbH möglich ist oder deren Überschuldung noch vertieft. Hat ein Dritter der GmbH im maßgeblichen Zeitpunkt ein Darlehen gewährt, weil ihm ein Gesellschafter eine Sicherung bestellt oder sich dafür verbürgt hat, so sind auch die von dem Gesellschafter bestellten Sicherheiten als Kapitalersatz zu behandeln. Die Folge dieser Einordnung als Eigenkapitalersatz ist, dass der Gesellschafter den Rückforderungsanspruch im Insolvenzverfahren der Gesellschaft nach nachrangiger Insolvenzgläubiger geltend machen kann (§32a I GmbHG).
- Steuerlich werden e.G. weiterhin als Fremdkapital eingestuft. Allerdings ist es möglich, dass die für e.G. gezahlten Zinsen aufgrund der Regelungen über die  Gesellschafterfremdfinanzierung ( Gesellschafterdarlehen) nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen, sondern zu verdeckten Gewinnausschüttungen erklärt werden.

Lexikon der Economics. 2013.

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